Gefahrstoffverordnung (Asbest) praxisgerecht gestalten

Nach derzeitiger Planung soll das Bundeskabinett die Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) am 16. August 2023 beschließen. Massive Verzögerungen bei der energetischen Sanierung und dem Einbau neuer Heizungssysteme sind zu befürchten, wenn diese Verordnung in Kraft tritt.

Mit dem in der GefStoffV neu eingeführten Asbest-Generalverdacht würden ab deren Inkrafttreten ohne Nachweis des Gegenteils sämtliche Gebäude mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 – rund drei Viertel des gesamtdeutschen Wohngebäudebestandes – pauschal als asbestbelastet gelten. Praktisch jeder Tätigkeit an der Substanz eines Gebäudes mit Baujahr vor 1993, beginnend mit einem Bohrloch, müsste eine umfassende Asbestbeprobung vorausgehen.

Es fehlen ausreichend Fachbetriebe, Sachverständige und Labore mit entsprechend geschultem Personal für die Erkundung, Beprobung, Analyse und Durchführung von sämtlichen Tätigkeiten in rund drei Vierteln des deutschen Gebäudebestandes. Es fehlen genügend Kapazitäten, um den wirklich asbestbelasteten sowie den nicht freibeprobten Bauabfall aus Gebäuden vor 1993 auf Deponien zu entsorgen. Praktikable Grenzwerte für „Asbestfreiheit“ sind im Abfallrecht nicht vorgesehen.

Gemeinsam mit anderen Immobilienverbänden und den BFW-Landesverbänden setzt sich der BFW Bundesverband für eine praxisgerechte Änderung der Gefahrstoffverordnung ein. Daneben geht es um praxistaugliche förderrechtliche Länderregelungen zur Unterstützung der Immobilienunternehmen bzw. Gebäudeeigentümer bei der Umsetzung. Denn es kann nicht sein, dass die Immobilienwirtschaft für etwas bezahlt, was unter Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften verbaut worden ist. Dies wird umso wichtiger, sollte eine Änderung der Gefahrstoffverordnung nicht mehr gelingen.

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