
Justiziar/Leiter Recht
Der bislang diskutierte Entwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz fällt sehr wahrscheinlich der Diskontinuität zum Opfer. Zum Glück für die Immobilienwirtschaft. Denn der Entwurf enthält u.a. mit der gesetzlichen Aufwertung von DIN-Normen falsche Weichenstellungen, die insbesondere nicht zur Baukostensenkung beitragen. Nun gilt es, die „Lernkurve“ zu nutzen, um nach der Bundestagswahl mit einem neuen Gebäudetyp-E-Gesetz zu starten, das seinen Namen verdient.
Grundlage sollten die Vorschläge des Rechtsgutachtens von Prof. Stefan Leupertz sein. Das Gutachten wurde im Auftrag des BFW und den anderen immobilienwirtschaftlichen Verbänden der BID erstellt.
Prämissen
- Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind freiwillige Regeln, die ihre Ausprägung durch die Rechtsprechung bekommen haben. Dabei muss es bleiben.
- Es darf keine gesetzliche Normierung von DIN- Normen im Zivilrecht geben. Wir benötigen kein rechtliches Paralleluniversum zum Bauordnungsrecht.
- Die Mindeststandards und Standards zur Gefahrenabwehr aus dem Bauordnungsrecht sind auch im Zivilrecht ausreichend, sofern die Parteien nichts anderes vertraglich vereinbaren.
- Verträge mit Verbrauchern (B2C- Verträge) müssen in den Anwendungsbereich des Gebäudetyp-E-Gesetzes einbezogen werden. Das kann das bezahlbare Bauen und Wohnen für Eigentümer und Mieter voranbringen, weil es zur Kostensenkung beiträgt.
Forderung: Bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind auch zivilrechtliche Vertragsgrundlage, soweit die Vertragspartner keine hiervon abweichende vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung treffen. Bauordnungsrechtliche Mindeststandards und gesetzliche Regeln zur Gefahrenabwehr sind damit vielfach auch zivilrechtlich geschuldet. Überhöhte baukostensteigernde Standards aus der Normung werden so in vielen Fällen vermieden.
Formulierungsvorschlag für § 633 Abs. 2 S. 3, S.4 BGB (neu): „… Die anerkannten Regeln der Technik sind keine vereinbarten Beschaffenheiten im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn die Vertragsparteien solches nicht ausdrücklich vereinbaren. Ohne ausdrückliche Vereinbarung zu den Beschaffenheiten i. S. d. § 633 Abs.2 S.2 Nr. 2 BGB sind die jeweiligen bauordnungsrechtlichen Anforderungen maßgeblich…“
Anmerkung: Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die BFW-Stellungnahme und die Stellungnahme von Prof. Stefan Leupertz zum Gesetzentwurf.
- Hans-Ulrich Niepmann
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