Justiziar/Leiter Recht
Der BFW hat am 25. März 2026 seine aktuelle Stellungnahme zum Gebäudetyp E an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übermittelt.
Die Stellungnahme erfolgt im Rahmen des Stakeholderdialogs. Gegenstand der aktuellen Arbeitsphase im BMWSB ist die Frage, inwiefern Normen und Standards für den Gebäudetyp E vereinfacht oder reduziert werden können.
Gesetzliche Regelung praxisgerecht gestalten ohne zusätzliche Listen
In der Stellungnahme spricht sich der BFW dafür aus, den Gebäudetyp E durch eine abstrakt-generelle Regelung im Gesetz zu definieren. Zusätzliche Listen, Matrizen oder Positiv-/Negativkataloge werden abgelehnt. Aus Sicht des Verbandes sind solche Instrumente nicht geeignet, das Ziel eines vereinfachten Rechtsrahmens zu erreichen. Sie können zu neuen Auslegungsfragen führen, suggerieren eine vermeintliche technische Verbindlichkeit und bilden die Vielfalt der Baupraxis nicht hinreichend ab.
Bauordnungsrecht als Fundament
Der BFW verweist darauf, dass das öffentliche Bauordnungsrecht bereits die maßgebliche sicherheitsrelevante Untergrenze für das Bauen definiert. Dazu zählen insbesondere Brandschutz, Statik, Schallschutz auf einfachem Niveau sowie grundlegende barrierefreie Anforderungen. Diese
Stärkung der Privatautonomie
Darüber hinaus soll die Privatautonomie maßgeblich sein. Dies entspricht der gesetzlichen Zielsetzung. Vertragsparteien sollen demnach eigenständig vereinbaren können, welche Komfort- oder Ausstattungsstandards vertragsrelevant sind. Zusätzliche staatliche Kataloge würden diese vertragliche Gestaltungsfreiheit beschränken.
Einordnung in den bisherigen Prozess
Der BFW knüpft mit der neuen Stellungnahme an die Stellungnahme vom 15. Januar 2026 sowie das im Auftrag des Verbandes erstellte Gutachten mit Regelungsvorschlägen an. Gutachter ist Michael Halstenberg. Der Verband betont bereits hier die Relevanz eines klaren und praktikablen Rechtsrahmens für die Bau- und Immobilienpraxis.
Der Verband stellt in seiner Stellungnahme folgende Grundsätze heraus:
- Bauvertragliches Fundament ist das Bauordnungsrecht (Bottom Up).
- Die Parteien vereinbaren Funktionalität und Dauerhaftigkeit.
- Zusätzliche Ausstattungs- und Komfortstandards müssen nicht eingehalten werden, es sei denn, man vereinbart sie ausdrücklich.
- Es braucht keine vorgelagerten Listen, um zu definieren, was verzichtbar ist. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Vertragszweck und der individuellen Vereinbarung.
Fazit
Der Gebäudetyp E kann nach Auffassung des BFW einen Beitrag dazu leisten, Baukosten maßvoll zu senken. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine rechtlich einfache und eindeutige gesetzliche Regelung, die auf zusätzliche Instrumente verzichtet.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
- Franco Höfling
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