In einem Factsheet beschreibt der Immobilienfachausschuss (IFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) anhand von Beispielen, zu welchen Ergebnissen die Regelungen des Berliner Mietendeckels bei der Rechnungslegung führen.
Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), der sog. Mietendeckel, ist schon seit Anfang des Jahres in Kraft. Nachdem Mieten bereits auf dem Stand vom 18.06.2019 eingefroren sind, greift seit 23.11. bei bis 31.12.2013 fertiggestellten Wohnungen ein ausdrückliches Verbot überhöhter Mieten. Das Fordern oder Entgegennehmen einer höheren als nach den Vorschriften des MietenWoG Bln zulässigen Miete gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 4 MietenWoG Bln ist damit bußgeldbewehrt.
Die Verunsicherung auf Seiten der Mieter und Vermieter ist allerdings groß, da die höchstrichterliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes noch aussteht. Mit der Frage der Rechnungslegung hat sich nun das Institut der Wirtschafsprüfer in Deutschland in einem Factsheet beschäftigt, welches unten für Sie zum Download bereitliegt.