Förderung „Wohneigentum ländlicher Raum“ in Sachsen

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) startet erneut das öffentlich-rechtliche Darlehensprogramm „Wohneigentum ländlicher Raum“. Anträge sind ab sofort möglich. Die Entscheidung des Sächsischen Ministeriums für Regionalentwicklung (SMR) zur Wiederbelebung der Förderung stellt eine wichtige Maßnahme dar, um den ländlichen Raum Sachsens zu stärken und das Wohnen in diesen Gebieten attraktiver zu gestalten.

Die reaktivierte Förderrichtlinie soll als Ergänzung zum Programm „Familienwohnen“ dienen. Für dieses Jahr sind Mittel in Höhe von insgesamt 105 Mio. Euro für beide Eigentumsförderungen (RL Wohneigentum ländlicher Raum und RL Familienwohnen) aus dem Wohnraumförderfonds vorgesehen.

Förderprogramm im Überblick

Die Förderung „Wohneigentum ländlicher Raum“ kann auch von Haushalten ohne Kinder beantragt werden. Sie zielt darauf ab, den Erwerb und die Sanierung von Wohneigentum im ländlichen Raum zu unterstützen.

Gefördert werden folgende zwei Maßnahmenbereiche:

•            Errichtung, Erwerb und Umnutzung von Wohnraum.

•            Sanierung und Erweiterung von bereits selbstgenutztem Wohneigentum.

Die Einkommensgrenzen werden analog zum Förderprogramm „Familienwohnen“ definiert und betragen für Partnerschaften 100 TEUR und für Alleinstehende 60 TEUR, wobei jedes zum Haushalt gehörende Kind die Einkommensgrenze um 10 TEUR erhöht.

Die Investitionskredite werden bis zu maximal 80 TEUR für Errichtung und Erwerb sowie bis zu maximal 40 TEUR für Sanierungen und Erweiterungen gewährt. Die Laufzeit beträgt bis zu 25 Jahre, wobei Darlehen bis zu 40 TEUR in der Regel für 10 bis 15 Jahre finanziert werden.

Zinssatz und weitere Bedingungen

Der Darlehenszins wird vom SMR festgelegt und im Internet veröffentlicht. Zum 1. April 2024 wurde eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,95 % p.a. avisiert. Für Darlehen ab 50 TEUR ist die Bestellung von Grundschulden im Grundbuch erforderlich. Eine Kombination mit einem KfW-Wohnraumförderdarlehen in Höhe von 50.000 EUR ist bei Errichtung, Erwerb oder Umnutzung notwendig. Eine Kumulierung mit dem Förderprogramm „Familienwohnen“ ist ausgeschlossen. Sondertilgungen der Darlehen sind teilweise oder vollständig ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Weitere Informationen:

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