Justiziar/Leiter Recht
Am 21. November 2025 hat der Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Novellierung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) und zur Förderung des Fernwärmeausbaus im Mietwohnungsbestand beschlossen.
Mit diesem Beschluss fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, die bestehenden Regelungen grundlegend zu überarbeiten. Ziel ist es, die Wärmewende sozialverträglich und investitionsfreundlich zu gestalten.
Nach dem Beschluss wird die Entschließung der Bundesregierung zugeleitet. Diese prüft den Inhalt und entscheidet, ob sie die Forderungen in einen Gesetzentwurf oder eine Verordnungsänderung umsetzt. Es gibt keine feste Frist, aber in der Praxis reagiert die Bundesregierung häufig im Rahmen laufender Gesetzgebungsverfahren oder durch eigene Initiativen. Dies gilt umso mehr, weil das Wirtschaftsministerium bereits seit geraumer Zeit an einer Reform der WärmeLV und der AVBFernwärmeV arbeitet.
Ausgangslage und Zielsetzung
Fernwärme ist ein Schlüssel für die Klimaziele im Gebäudesektor. Die aktuelle Kostenneutralitätsregelung (§ 556c BGB i.V.m. WärmeLV) verhindert jedoch den Anschluss von Bestandsgebäuden an Fernwärmenetze. Ab 2027 steigen die Kosten für fossile Energien u.a. durch die freie CO₂-Bepreisung erheblich. Dementsprechend geht es um den sozialverträglichen und investitionsfreundlichen Ausbau klimafreundlicher Fernwärme, faire Kostenverteilung und Preistransparenz
Eckpunkte des Entschließungsantrags
- Klimaziele bekräftigen – Ausbau klimafreundlicher Fernwärme als zentralen Baustein der Wärmewende.
- Der Bundesrat stellt fest, dass die geltende Ausgestaltung der Kostenneutralitätsregelung des § 556c Abs. 1 S.1 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 8 bis 10 Wärmelieferverordnung (WärmeLV) den Anschluss von Bestandsgebäuden an Fernwärmenetze erheblich behindert und damit die notwendige Transformation im Wärmesektor ausbremst. Die rückwärtsgewandte Berechnung der Kostenneutralität nach der WärmeLV führt im Zusammenspiel mit den aktuell niedrigen Gaspreisen dazu, dass der Abschluss von Neuverträgen nahezu zum Erliegen gekommen ist. Dies gefährdet den künftigen Ausbau der Fernwärme im Bestand und somit die Erreichung der Klimaziele. Dies führt perspektivisch zu sozialen Härten für Mieterinnen und Mieter in fossil beheizten Gebäuden.
- Grundlegende Überarbeitung der WärmeLV und § 556c BGB, um Investitionen und soziale Verträglichkeit zu sichern.
- Dynamische Anpassung der Preisstrukturen und klimapolitische Anforderungen vorausschauend berücksichtigen.
- Zukunftskosten einbeziehen, wie CO₂-Kosten in die Berechnung einfließen lassen.
- Novellierung der AVBFernwärmeV für bessere Preiskontrolle und Transparenz bei Wärmepreisen.
- Weitere Rahmenbedingungen prüfen: Stromsteuer, Klimasozialplan und EE-Pflicht im GEG so gestalten, dass sie den Umstieg fördern.
- Franco Höfling
- E-Mail Kontakt
- 251121_Entschließungsantrag_WärmeLV