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EuGH: Klarstellung zum Architektenhonorar (HOAI)

Zur Erinnerung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil vom 04.07.2019 erklärt, dass die in der damals geltenden HOAI festgelegten Mindestsätze für das Honorar von Architekten und Ingenieuren nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien und Deutschland deshalb gehalten sei, die HOAI entsprechend zu ändern.

Letzteres ist geschehen. Die HOAI wurde mit Wirkung ab 01.01.2021 geändert (wir berichteten). Offen geblieben war die Frage, ob die Mindestsätze der vorangegangenen HOAI-Fassung bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2021 geschlossen worden waren, noch angewendet werden können oder nicht.

Diese Frage hatte der deutsche Bundesgerichtshof dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 18.01.2022 (Aktenzeichen C 261/20) seine Antwort gegeben:

Das Gericht hat festgestellt, dass die kritisierten früheren Mindestsätze der HOAI trotz seines Urteils von 2019 weiterhin angewendet werden können. Das EU-Recht – so jetzt die Richter – stehe dem jedenfalls nicht entgegen.

Die Folge ist, dass nunmehr wieder die deutschen Gerichte ohne Rücksicht auf das EU-Recht in jedem Einzelfall entscheiden können – allerdings auch müssen –, ob die Mindestsätze zur Anwendung gelangen oder nicht.

Welche Haltung die Gerichte dazu einnehmen werden, kann kaum vorausgesagt, sondern muss vorläufig abgewartet werden.

Noch einmal zur Vermeidung von Missverständnissen: Dies gilt nur für alte Architekten- und Ingenieurverträge, die vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sind. Das Problem stellt sich für Verträge ab dem 01.01.2021 wegen der Neufassung der HOAI dann nicht mehr.

Übrigens hat der EuGH im Urteil auch ausdrücklich erwähnt, dass Auftraggebern, die – entgegen einer vorherigen niedrigeren Honorarvereinbarung mit dem Architekten/Ingenieur – auf die Mindestsätze der HOAI verpflichtet werden, Schadensersatzansprüche gegen den Staat zustehen könnten. Grund: Die alte HOAI war bezüglich der Mindestsätze rechtswidrig.

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