Justiziar/Leiter Recht
Die Europäische Kommission hat am 15. Juli 2026 Vertragsverletzungsverfahren gegen sämtliche 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet.
Betroffen ist auch Deutschland. Hintergrund ist u.a. die Umsetzung der novellierten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), deren nationale Umsetzung bis zum 29. Mai 2026 erfolgen musste.
Für die betroffenen Mitgliedstaaten handelt es sich zunächst um die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Die Kommission hat sogenannte Aufforderungsschreiben versandt und den Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, um Stellung zu nehmen, die Umsetzung zu erläutern oder gegebenenfalls noch ausstehende Maßnahmen nachzuholen. Erst anschließend wird die Kommission entscheiden, ob sie das Verfahren fortführt.
Warum ist Deutschland betroffen?
Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 10. Juli 2026 verabschiedet und damit wesentliche Vorgaben der novellierten Gebäuderichtlinie in nationales Recht überführt.
Der maßgebliche Grund für das Verfahren dürfte daher im zeitlichen Ablauf liegen. Die Umsetzungsfrist der EPBD endete bereits am 29. Mai 2026. Das deutsche Gesetzgebungsverfahren wurde hingegen erst mehrere Wochen später abgeschlossen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission wurde die Richtlinie daher nicht fristgerecht umgesetzt und gegenüber der EU nicht vollständig notifiziert.
Keine konkreten Beanstandungen einzelner deutscher Regelungen
Aus der Mitteilung der Europäischen Kommission ergibt sich bislang nicht, dass bestimmte deutsche Regelungen beanstandet werden. Die Kommission verweist allgemein auf die aus ihrer Sicht nicht vollständige Umsetzung beziehungsweise Notifizierung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.
Informationen, wonach im weiteren Verfahren auch materielle Fragen der deutschen Umsetzung eine Rolle spielen werden, liegen nicht vor.
Klar ist, die EPBD enthält zahlreiche Vorgaben, lässt den Mitgliedstaaten bei deren konkreter Ausgestaltung aber zugleich erhebliche Spielräume. Dies entspricht dem Charakter einer Richtlinie, die Ziele vorgibt, deren Umsetzung jedoch grundsätzlich den nationalen Gesetzgebern überlässt.
Fazit
Nach derzeitigem Stand spricht vieles dafür, dass das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren in erster Linie auf die verstrichene Umsetzungsfrist der EPBD zurückzuführen ist. Informationen zu konkreten Beanstandungen einzelner Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes liegen nicht vor.
- Franco Höfling
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