
Justiziar/Leiter Recht
Mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/326) wird das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) erneut geändert, um die Umwidmung ehemals bahnbetrieblicher Grundstücke – insbesondere für den Wohnungsbau – zu erleichtern. Der Verkehrsausschuss hat die Vorlage am 25.06.2025 mit einem Änderungsantrag beschlossen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für den 26.06.2025 angesetzt.
Bisherige Rechtslage (§ 23 AEG a.F.)
Seit der AEG-Novelle Ende 2023 war eine Freistellung von Bahngrundstücken nur möglich, wenn das Interesse an der neuen Nutzung das „überragende öffentliche Interesse“ am Bahnbetrieb überwog. Diese Hürde war faktisch nur in Ausnahmefällen (z. B. Landesverteidigung, erneuerbare Energien) überwindbar. Wohnungsbauprojekte wurden dadurch erheblich blockiert.
Neue Rechtslage (§ 23 Abs. 2a AEG n.F.)
Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erfolgt, wenn:
- kein Verkehrsbedürfnis für das Grundstück besteht und
- kein langfristiger Nutzungsbedarf für den Bahnbetrieb prognostizierbar ist.
Klarstellung durch den Änderungsantrag (§ 23 Abs. 2a Satz 1 AEG n.F.)
Eine Freistellung ist u.a. ausgeschlossen, wenn
- sich auf dem Grundstück eine Bahnstrecke oder ein Streckenabschnitt befindet und
- durch die Freistellung die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme gefährdet würde.
Bewertung
Die gesetzliche Neuregelung schafft Transparenz und Rechtssicherheit für Investoren und Behörden. Kommunen und Investoren können nun brachliegende Bahnflächen leichter für Wohnungsbau und Stadtentwicklung nutzen. Verwaltungsrechtlich wird die Planfeststellungsbehörde entlastet, weil Abwägungsprozesse erleichtert werden. Die Freistellung wird erteilt, wenn kein Verkehrsbedürfnis und kein Nutzungsbedarf bestehen. Baurechtlich entsteht ein neuer Handlungsspielraum für Kommunen, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten. Die Regelung wahrt im Übrigen die Möglichkeit, Bahnstrecken bei Bedarf wieder in Betrieb zu nehmen.
- Franco Höfling
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