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Elektromobilität 2025: Neue Pflichten für Nichtwohngebäude

Nach dem 01.01.2025 muss auch ohne Sanierung ein Ladepunkt pro Parkplatz errichtet werden. Betroffen sind Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im oder am Gebäude. Ein gesetzlich verpflichtender Fertigstellungstermin fehlt zwar. Dennoch sollte der 01.01.2025 als Orientierung genutzt werden, um nicht unnötig Risiken eines OWiG-Verfahrens einzugehen.

Hintergrund

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, kurz GEIG, ist bereits am 25. März 2021 in Kraft getreten. Auch wenn der Markt für Elektromobilität dabei ist, das Ordnungsrecht zu überholen, sollten Immobilienunternehmen die Pflichten des GEIG kennen. Denn wer vorsätzlich oder leichtfertig hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Neben der zwangsweisen Durchsetzung der Pflichten droht dann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Darüber hinaus sollten Sie die zivilrechtlichen Konsequenzen kennen, um Risiken zu vermeiden.

Im Folgenden geben wir Ihnen noch einen kurzen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte und Auswirkungen:

Anwendungsbereich

Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum, von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent selbst genutzt werden (§ 1 Abs. 2 GEIG).  Ziel ist es, kleinere Unternehmen vor wirtschaftlicher Überforderung zu schützen. Die KMU-Definition ergibt sich hierbei aus dem EU-Förderrecht.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Die gesetzlichen Pflichten sind im Übrigen nicht anzuwenden, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer „größeren Renovierung“ überschreiten. Eine größere Renovierung ist dabei als Sanierung oder/und Modernisierung für mehr als 25 % der Gebäudehülle (§ 2 Nr. 5 GEIG) zu verstehen. Im Kern geht es bei der „Renovierung“ um die Erneuerung der Fassade. Neuanstrich oder bloße Putzreparaturen reichen nicht.

Neubau: Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen (§ 6 GEIG)

Im Neubau sind Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder mehr als 5 gebäudeangrenzenden Stellplätzen vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst. Jeder Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Es besteht keine Verpflichtung für Ladepunkte.

Neubau: Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen im und am Gebäude

Mindestens jeder 3. Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Es besteht zusätzliche eine Verpflichtung für mindestens einen Ladepunkt für den gesamten Parkplatz.

Bestand: Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen im oder am Gebäude

Sofern das Gebäude oder der Parkplatz einer größeren Renovierung (s.o.) unterzogen wird, die zusätzlich auch die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfasst, ist jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität auszustatten. Es besteht keine Verpflichtung für Ladepunkte.

Bestand: Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen im oder am Gebäude

Sofern das Gebäude oder der Parkplatz einer größeren Renovierung (s.o.) unterzogen wird, die zusätzlich auch die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfasst, ist mindestens jeder 5. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Es besteht zusätzliche eine Verpflichtung für mindestens einen Ladepunkt auf dem gesamten Parkplatz.

Bestand: Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im oder am Gebäude

Nach dem 01.01.2025 muss auch ohne Sanierung ein Ladepunkt pro Parkplatz errichtet werden. Ein gesetzlich verpflichtender Fertigstellungstermin fehlt zwar. Dennoch sollte der 01.01.2025 als Orientierung genutzt werden, um nicht unnötig Risiken eines OWiG-Verfahrens einzugehen.

Gemischt genutzte Gebäude

Gemischt genutzte Gebäude sind nach der überwiegenden Art der Nutzung wie Wohn- oder Nichtwohngebäude zu behandeln.

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