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Einigung zur EU-Bauproduktenverordnung

Die EU-Gesetzgeber haben sich am 13. Dezember 2023 auf Eckpunkte zur Überarbeitung der EU-Bauproduktverordnung geeinigt und damit den Weg für eine stärkere Standardisierung und umweltfreundlichere Vorschriften im Bauproduktenrecht geebnet. Die derzeitigen Vorschriften, einschließlich der bestehenden Normen, bleiben bis 2039 in Kraft. Das ist eine 15-jährige Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Jahr 2024. Die politische Einigung wird nun in Gesetzesform gebracht, bevor sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur endgültigen Genehmigung vorgelegt wird.

Bewertung: Es handelt sich in vielen Punkten faktisch nur um die Einigung zur Überarbeitung der EU-Bauproduktenverordnung. Der jahrelange Konsultationsprozess, in den sich auch der BFW mit Stellungnahmen eingebracht hat, ist insofern ohne abschließende Ergebnisse beendet. Die europäische Harmonisierung von Bauprodukten und die EU-weite Vereinheitlichung von Standards hat eben (nationale) Grenzen. Denn was nützen z.B. einheitliche EU-Standards, wenn diese national unterschiedlich berechnet werden?

Das haben die Fachleute in Brüssel nun auch erkannt und die Erarbeitung von Lösungen auf die nächsten 15 Jahre verschoben.  Ziel ist es, dass das EU-Bauproduktenrecht den EU-weiten Marktzugang für Bauprodukte erleichtert und nicht erschwert.

Wie geht es weiter?

In dem nächsten 15 Jahren arbeitet nun eine von den EU-Staaten eingesetzte Expertengruppe innerhalb der Europäischen Kommission an der Aktualisierung der aktuellen Normen für Bauprodukte, dem im EU-Jargon sogenannten „rechtlichen Besitzstand“ (Acquis).

Hintergrund: Im Mittelpunkt der Reform stehen Vorschriften zur Harmonisierung der Zulassung aller Arten von Produkten auf dem EU-Markt, angefangen bei Zement über Ziegelsteine bis hin zu Klebstoffen, für die derzeit verschiedene Genehmigungen erforderlich sind.

Theoretisch wird dies durch die Bauproduktverordnung geregelt, indem eine Norm eingeführt wurde. Doch komplizierte Verfahren und unterbesetzte Ämter sowie die Rechtsunsicherheit nach einem Grundsatzurteil des obersten EU-Gerichts im Jahr 2016 haben diesen Prozess zum Stillstand gebracht.

In der Praxis gibt es mehrere Wege, um eine Genehmigung für die Vermarktung eines Bauprodukts in Europa zu erhalten. Viele Marktteilnehmer ziehen Schnelligkeit dem Preis vor. Das gilt auch für die Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA), deren Verfahren ursprünglich abgeschafft werden sollte, aber vom Parlament wieder eingeführt wurde. Für externe Akteure, wie potenzielle Exporteure von klimafreundlichem Zement nach Europa, stellt dieses Verfahren die beste Möglichkeit dar, Zugang zum EU-Markt zu erhalten.

Dieses Verfahren wird fortgesetzt, aber durch eine Ausweichoption ergänzt, bei der die Europäische Kommission „harmonisierte technische Spezifikationen mittels Durchführungsrechtsakten eigenständig annehmen kann“, erklärt der Rat.

Ob diese Änderungen ausreichen, um die „Blockade“ bei der Schaffung von Normen zu überwinden, bleibt abzuwarten. Ausgang offen. Weitere Einzelheiten hier. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Franco Höfling,

franco.hoefling@bfw-bund.de

Tel. 030- 32781 115

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