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Degressive Abschreibung für den Wohnungsbau kommt

Der aktualisierte Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz enthält nun auch eine degressive AfA für den Wohnungsneubau. Gleichlautende Ankündigungen der Bauministerin Geywitz sollen damit umgesetzt werden. Ziel ist die Konjunkturbelebung in der Bauwirtschaft.

Regierungsentwurf degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 a EstG-E

Ausgangslage

  • Neue Gebäude werden derzeit linear nach einem festen, pauschalierten Prozentsatz abgeschrieben (§ 7 Absatz 4 EStG).
  • Ziel: Förderung der Bautätigkeit im Neubau durch degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen.

Regelungsinhalte

Alternative 1: „Bestandshaltervariante“ / Bauen auf eigenem Grund und Boden: Herstellungsbeginn 01.10.23 bis 30.09.29

  • Die degressive Abschreibung wird ausschließlich für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird.
  • „…vom Steuerpflichtigen hergestellt…“
  • Beginn der Herstellung= Datum der Baubeginnsanzeige.  
  • Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Alternative 2: „Bauträgervariante“ / Vertragsabschluss und Anschaffung eines neugebauten Wohngebäudes im selben Kalenderjahr / 01.10.23 bis 30.09.29

  • Vertragsabschluss 01.10.23 bis 30.09.29

Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Beispiel: Bauträger/ Kaufvertrag 01.10.23 bis 30.09.29, zum Beispiel auch während der Bauausführung.

  • + Anschaffung im selben Kalenderjahr wie Fertigstellung

Damit auch in Fällen der Anschaffung nur neue Gebäude von der Regelung umfasst werden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude nach § 7 Abs. 5a EstG zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen.

Definition Anschaffung: Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Auf den Zeitpunkt der Grundbucheintragung kommt es insoweit nicht an.

Fazit: Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr liegen.

Beispiele:

Wird das Gebäude 2024 fertiggestellt, muss auch die Verfügungsmacht in 2024 übertragen werden.  

Wird das Gebäude 2024 fertiggestellt und die Verfügungsmacht erst 2025 übertragen , fällt es nicht in den Anwendungsbereich der degressiven AfA.

Wird das Gebäude im November 2023 fertiggestellt und die Verfügungsmacht erst in 2024 übertragen, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der degressiven AfA  

Höhe der degressiven AfA

  • Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.
  • Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

Wahlrecht für einen Wechsel zur linearen AfA

  • Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung erfolgt dann ausgehend vom Restwert.

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