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Corona: Neue Arbeitsschutzverordnung tritt in Kraft

Seit dem 20. April müssen Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie neue Vorgaben beim Arbeitsschutz beachten. Hintergrund: Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt in Kraft, nachdem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Wichtigster Punkt: Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, ihren Beschäftigten Corona-Tests anzubieten, wenn diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Der neue Paragraph 5 in der Arbeitsschutzverordnung schreibt ein Angebot von mindestens einem Test pro Kalenderwoche für alle Beschäftigten vor. Für Beschäftigungsgruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken müssen Arbeitgeber mindestens zwei Tests pro Woche anbieten. Zu diesen Gruppen zählen zum Beispiel Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, personennahe Dienstleistungen ausüben oder betriebsbedingt häufig mit wechselnden Personen in Kontakt treten.

Die Kosten für die Tests sind der Verordnung zufolge von den Arbeitgebern zu tragen. Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Auch eine Bescheinigung über das Testergebnis ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber jedoch vier Wochen aufbewahrt werden.

Mit der Neuregelung werden auch die übrigen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30. Juni verlängert, sofern der Bundestag die sogenannte epidemische Lage nationaler Tragweite nicht vorher aufhebt. Dazu gehört, dass die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen begrenzt wird und Homeoffice ermöglicht werden muss, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei unvermeidbarem Kontakt ist vorgeschrieben, ebenso wie die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Ursprünglich war die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 15. März befristet und war zuletzt bis 30. April verlängert worden. Den kompletten Text der zweiten Änderung finden Sie unter diesem Artikel zum Download.

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