CO2-Kostenteilung: Bundeskabinett beschließt Stufenmodell

Das Bundeskabinett hat am 25. Mai den Gesetzentwurf zur CO2-Kostenteilung beschlossen. Es folgt das parlamentarische Verfahren. In der Anhörung zum Referentenentwurf hatte der BFW noch einmal deutlich gemacht, dass die gesetzlich vorgesehene Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter den Klimaschutz nicht voranbringt. CO2-Kosten sind Verbrauchskosten. Der Versuch, die CO2-Kosten auf der Grundlage des jeweiligen energetischen Sanierungsstands zwischen Vermieter und Vermieter aufzuteilen, misslingt.

Hintergrund:

Gesetzlicher Zweck ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Oberflächlich betrachtet, klingt das erst einmal ganz gut.

Die gesetzlichen Einstufungsmaßstäbe ergeben sich jedoch aus dem jährlichen Brennstoffverbrauch. Der Sanierungszustand spielt damit keine unmittelbare Rolle, sondern lediglich der Brennstoffverbrauch. Maßstab für dieses Stufenmodell ist damit der individuelle jährliche Verbrauch. Es handelt sich also nicht um ein Stufenmodell auf der Grundlage des energetischen Gebäudezustands, sondern lediglich um ein „Verbrauchsbeteiligungsmodell“.

Der individuelle Verbrauch der Nutzer ist damit Maßstab für die Kostenbeteiligung des Vermieters und nicht der Sanierungszustand. Ein hoher Brennstoffverbrauch führt zu einer Kostenbeteiligung des Vermieters von bis zu 90 %. Ist der Verbrauch gering, muss sich der Vermieter im Idealfall gar nicht an den Kosten beteiligen. Verschwenderisches Nutzerverhalten wird also für den Mieter belohnt, weil er dann im Idealfall nur zu 10 % an den Kosten beteiligt wird. Ist er sparsam trägt er bis zu 100 % der CO2-Kosten. Das passt alles nicht zusammen.

Die angedachte Lenkungswirkung für eine energetische Sanierung kann damit von vornherein nicht erreicht werden, weil das Modell eben nicht am Sanierungszustand anknüpft.

Verschwenderisches Nutzerverhalten wird belohnt. Das ist das Gegenteil von Lenkungswirkung für CO2-Einsparung. Die Grundkonzeption des Entwurfes ist nicht schlüssig und daher grundlegend zu überarbeiten.

Keine Impulse für energetische Sanierung

Entgegen der gesetzlichen Zielsetzung werden auch keine Impulse zur energetischen Sanierung und zum Austausch von Heizungsanlagen gesetzt. Höhere Kosten durch die CO2-Bepreisung reduzieren vielmehr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Immobilieneigentümern und wirken sich so in vielen Fällen als Investitionshemmnis aus. Insbesondere leistungsfähige Immobilieneigentümer haben bereits umfassend in Energieeffizienz investiert. Diese benötigen keinen zusätzlichen Anreiz durch eine CO2-Kostenbelastung. Begrenzt leistungsfähige Immobilieneigentümer konnten nicht oder nicht in einem für die Klimaschutzziele relevanten Umfang investieren. Höhere Kosten durch die CO2-Bepreisung verstärken diese Situation und verringern damit tendenziell die Investitionsbereitschaft weiter.

Diskrepanz zwischen energetischem Zustand des Gebäudes und Verbrauchseinsparung angemessen berücksichtigen. Vorprüfung nachholen.

Der zugrundeliegende jährliche und aufwendig erfasste Brennstoffverbrauch lässt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den energetischen Zustand des Gebäudes zu.

Es besteht insbesondere eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Wärmebedarfsberechnung, die den energetischen Zustand des Gebäudes beschreibt, und dem individuellen Verbrauch der Nutzer. Ein hoher energetischer Standard führt nur teilweise zu relevanten Verbrauchseinsparungen. Ursache ist der überdurchschnittliche individuelle Einfluss des Nutzers auf die Verbräuche, der sich u.a. durch Prebound- und Rebound-Effekte sowie das individuelle Lüftungsverhalten verstärkt.

Einige Beispiele:

  • Single, duscht immer in seinem Fitnesscenter. Er ist viel unterwegs und hat daher kaum Heizkosten.
  • Vielköpfige Familie mit Kleinkindern hat regelmäßig einen hohen Heiz- und Warmwasserbedarf.
  • Nutzerverhalten: Heterogener Einfluss des individuellen Lüftungsverhaltens auf die Verbräuche.

Die Kostenverteilung im Stufenmodell des Referentenentwurfes ist damit ohne sachgerechtes fachliches Fundament. Die Vorprüfung, inwieweit sich aus Verbräuchen Rückschlüsse auf den energetischen Zustand ziehen lassen, ist nachzuholen.

Härteregelungen praxiskonform gestalten.

Bislang fehlen auch Ausnahmeregelungen, um verschwenderisches Verbrauchsverhalten der Mieter zu sanktionieren.

Klar ist, auf Grund der Individualität der Verbräuche lässt sich ohnehin sozialadäquates zumeist nicht rechtssicher vom verschwenderischen Nutzerverhalten abgrenzen. Dennoch muss sich der Gesetzgeber auch dieser Herausforderung stellen, will er eine interessengerechte und ausgewogene gesetzliche Regelung erreichen.

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