Justiziar/Leiter Recht
Die ab 2027 vorgesehene Umstellung vom nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf das europäische Emissionshandelssystem ETS-2 wird die Immobilienwirtschaft vor enorme Herausforderungen stellen.
CO₂-Kosten könnten künftig ein Vielfaches der heutigen Heizkosten betragen. Diese Entwicklung birgt erhebliche Risiken für Vermieter und Mieter.
Besonders kritisch: Der Anschluss an Fernwärme gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) kraft gesetzlicher Fiktion als „erneuerbare Energie“. Tatsächlich erfolgt die Dekarbonisierung der Netze jedoch erst über einen mehrjährigen Stufenplan. Eigentümer haben keine Einflussmöglichkeit auf den Primärenergieträger und können den CO₂-Ausstoß nicht steuern. Damit unterscheidet sich Fernwärme grundlegend von individuellen Heizsystemen, bei denen Investitionen in Effizienz oder alternative Energien möglich sind.
BFW-Forderungen
- Faire Kostenverteilung: CO₂-Kosten dürfen nicht einseitig auf Eigentümer und Mieter abgewälzt werden, wenn keine Einflussmöglichkeit besteht. Fernwärmeversorger müssen stärker in die Verantwortung genommen werden.
- Überprüfung und Überarbeitung des 10-Stufen-Modells: Das Modell zur Kostenverteilung benachteiligt insbesondere Gebäude mit Fernwärmeanschluss, da die Effizienzklasse des Gebäudes auf der Grundlage des Jahresverbrauchs maßgeblich ist, nicht aber die fehlende Steuerungsmöglichkeit des Energieträgers.
- Integration in Contracting-Diskussion: Die Umstellung auf Fernwärme scheitert vielfach an § 556c BGB, weil Kostenneutralität nicht gewährleistet werden kann.
- Deckelung der CO₂-Kosten: Bis zur vollständigen Dekarbonisierung der Netze sollen CO₂-Kosten für Fernwärme begrenzt werden. Versorger sollten stärker als bisher verpflichtet werden, CO₂-Kosten durch eigene Maßnahmen zu reduzieren.
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- Franco Höfling
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