
Justiziar/Leiter Recht
Am 26. März wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über die Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten zum Solidaritätszuschlag verkünden. Diese Entscheidung könnte auch weitreichende Folgen für die Immobilienwirtschaft haben.
Der Solidaritätszuschlag, ursprünglich eingeführt zur Finanzierung des Aufbaus Ost nach der Wiedervereinigung, wird derzeit nur noch von Besserverdienenden, Unternehmen und Kapitalanlegern gezahlt. Sollte das Gericht den Zuschlag für verfassungswidrig erklären, könnte dies erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben. Für das Jahr 2025 sind Einnahmen von ca. 13 Milliarden Euro aus dem Solidaritätszuschlag fest eingeplant.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 als Ergänzungsabgabe eingeführt, um die finanziellen Belastungen der deutschen Wiedervereinigung und des Zweiten Golfkriegs zu bewältigen. Seit 1995 wird der Zuschlag in seiner heutigen Form erhoben und beträgt 5,5 Prozent der Einkommens- und Körperschaftsteuer. Ursprünglich war der Zuschlag befristet, wurde jedoch mehrfach verlängert und reformiert. Seit 2021 müssen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag zahlen. Wegen des staatlichen Finanzierungsbedarfs wurde der Solidaritätszuschlag ab 2021 „stillschweigend umgewidmet“.
Streitgegenstand: Die Verfassungsbeschwerde der FDP-Abgeordneten richtet sich gegen die fortgesetzte Erhebung des Solidaritätszuschlags, obwohl der Solidarpakt II zur Finanzierung der Wiedervereinigung bereits 2019 ausgelaufen ist. Die Kläger argumentieren, dass der Zuschlag Art.14 und Art. 3 GG verletzt und eine unzulässige Sondersteuer darstellt. Im Falle der Verfassungswidrigkeit geht es auch um mögliche Erstattungsansprüche rückwirkend ab 2021 in Höhe von mehr als 60 Milliarden Euro.
Mögliche Auswirkungen für die Immobilienwirtschaft
Folgen: Ein Haushaltsdefizit durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags könnte die Koalitionsverhandlungen überlagern. Die Schuldenbremse steht bereits jetzt auf dem Prüfstand. Die Bundesregierung würde möglicherweise Sparmaßnahmen ergreifen, was die Wirtschaft belasten könnte. Eine verlässliche Förderpolitik rückt dann für die Immobilienwirtschaft in noch weitere Ferne. Unser Fokus muss damit noch stärker als bisher auf eine wirtschaftlich tragfähige Regulierung, insbesondere auch im GEG und im sonstigen Bauordnungsrecht gerichtet sein. Ziel sind wirtschaftlich tragfähige Standards, die ohne Förderung auskommen.
Investitionstätigkeit: Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags könnte die Steuerlast für Unternehmer und Investoren senken, was zu einer höheren Attraktivität von Investitionen in Immobilienprojekte beitragen könnte.
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- Franco Höfling
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