Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zu einem Gesetz vorgelegt, das den Gaspreis subventionieren soll. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) basiert auf den Vorschlägen, die die unabhängige „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ unterbreitet hat.
Nachdem die sogenannte Dezember-Soforthilfe bereits in Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, hat die Bundesregierung nun zwei Referentenentwürfe für eine Gaspreisbremse und eine Strompreisbremse vorgelegt. Diese sollen voraussichtlich am 30. November im Kabinett beschlossen werden und im Dezember das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Gaspreis vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023 gedeckelt wird. Die Bundesregierung soll zudem die Möglichkeit erhalten, den Zeitraum per Verordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. Für die Monate Januar und Februar 2023 sollen die Verbraucher rückwirkend entlastet werden.
Die Erdgaslieferanten werden laut Gesetzentwurf verpflichtet, ihren Vertragspartnern bis zum 15. Februar 2023 mitzuteilen, wie hoch ihre Abschlagszahlung ab dem 1. März 2023 ausfällt. Vermieter sind verpflichtet, die Entlastung, die sie erhalten, an die Mieter weiterzugeben und deren Abschlagszahlungen zum 1. März 2023 anzupassen. Die Anpassung kann entfallen, wenn die Differenz weniger als 10 Prozent beträgt.
Zuvor müssen die Vermieter die Informationen, die sie vom Energielieferanten erhalten haben, unverzüglich an ihre Mieter weiterleiten. Im Monat März müssen außerdem die Entlastungsbeträge aus Januar und Februar, die rückwirkend gutgeschrieben werden, verrechnet werden.
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- Lukas Behrendt, Politischer Referent
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