Referent für Baulandmobilisierung und Stadtentwicklung
Drei Jahre ist es her, seit 2017 die neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ in die Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeführt wurde. Bundesweite Erkenntnisse über die kommunale Planungspraxis existieren gleichwohl nicht, wie die Bundesregierung nun bekannt gegeben hat.
Im Zuge der Reform des Baugesetzbuches (BauGB) im März 2017 wurde die Einführung der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beschlossen. Diese Novellierung war mit der Zielsetzung verbunden, in Städten ein höheres und dichteres Bauen zu ermöglichen und das planerische Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu erleichtern – ein Ansinnen, das in der aktuellen Diskussion über die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Einzelhandelsflächen in Innenstädten an Bedeutung gewinnen dürfte.
In einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion gab diese nun an, weder die Anzahl „Urbaner Gebiete“ zu kennen noch über die Erkenntnis zu verfügen, in wie vielen Fällen die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO ausgenutzt wurden. Eine Kommunikation mit Kommunen bzw. den Kommunalen Spitzenverbänden über die Praktikabilität und Anwendbarkeit von „Urbanen Gebieten“ gebe es nicht. Auch sei die Anzahl der bundesweiten Bebauungspläne nicht bekannt.
Zu Begründung wird auf den Umstand verwiesen, dass all diese Fragen den Vollzug des Bauplanungsrechts beträfen, der in der Zuständigkeit der Länder lägen. Diese Tatsache ist ebenso zutreffend wie problematisch. Fraglich ist, wie die Zielgenauigkeit von zurückliegenden Gesetzesnovellierungen überprüft und der gesetzgeberische Handlungsbedarf bei künftigen treffsicher identifiziert werden kann, solange sich die bundesweite Erkenntnislage über die Gegebenheiten in der Praxis als derart lückenhaft erweist.