Justiziar/Leiter Recht
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungschreiben vom 26.01.2026 klargestellt, dass Modernisierungs‑, Instandhaltungs‑ und viele energetische Maßnahmen im Regelfall sofort als Aufwand abziehbar sind.
Damit wirken diese Kosten direkt im gleichen Jahr steuermindernd und müssen nicht mehr über viele Jahre abgeschrieben werden.
Das Anwendungsschreiben, das unten beigefügt ist, trägt den Titel: „Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden“
Folge der Klarstellung
Viele Arbeiten, die früher schnell in die Kategorie „Herstellungskosten“ rutschten und damit über Jahrzehnte abzuschreiben waren, gelten jetzt deutlich häufiger als laufender Erhaltungsaufwand, wie z.B. Austausch veralteter Heizungen, Modernisierung von Sanitär‑ und Elektroanlagen, Maßnahmen zur Energieeffizienz oder Instandhaltungsarbeiten im Bestand.
- Franco Höfling
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- 2026-01-26-instandsetzung-modernisierung-gebaeude