Belastungsverschiebungen bei der Grundsteuer

Die Bundesregierung hat erneut versichert, dass eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer angestrebt wird. „Belastungsverschiebungen im Einzelfall sind jedoch unvermeidbar und Konsequenz aus der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018“, heißt es in der Antwort der Regierung (20/14448) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14165).

Etwaige Abweichungen vom aufkommensneutralen Hebesatz lägen in der alleinigen Kompetenz der Gemeinden. „Die Gemeinden werden jede Anpassung des Hebesatzes genau prüfen und müssen ihre Haushaltsplanung gegenüber der Bevölkerung auch rechtfertigen“, betont die Bundesregierung. Für die Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes könne es verschiedene Gründe geben, die sich von Kommune zu Kommune unterscheiden würden. Mit dem kommunalen Hebesatzrecht hätten die Kommunen die Möglichkeit, die Grundsteuer an örtliche Gegebenheiten anzupassen. Die Beurteilung und abschließende Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes obliege der jeweiligen Kommune, stellt die Bundesregierung klar.

In der Antwort wird von der Regierung auch auf die schwierige Finanzlage vieler Kommunen verwiesen. Die kommunalen Kernhaushalte hätten im Jahr 2023 insgesamt ein Defizit von 6,3 Mrd. € aufgewiesen. Auch in diesem und den nächsten Jahren sei mit erheblichen kommunalen Finanzierungsdefiziten zu rechnen. Die Grundsteuer habe für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stelle die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. (hib 26/2025 v. 16. 1. 2025)

Weitere Informationen:

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.