Alle Antragsteller in den Förderprogrammen für energieeffizientes Bauen nach den seit dem 1. Juli 2021 aufgelegten Förderprogrammen BEG 261 und 461, die ihre vollständigen Antragsunterlagen bis zum 31. Januar 2022 bei der KfW eingereicht haben oder hätten einreichen können, haben einen Anspruch auf Erteilung eines Zuwendungsbescheides in dem von ihnen beantragten Umfang, solange die im geltenden Haushaltsplan bereitgestellten Mittel ausreichen.
Das ist eines der Ergebnisse des vom BFW Bundesverband beauftragten Kurzgutachtens der Rechtsanwälte OBERTHÜR & PARTNER, das rechtliche Handlungsoptionen für die vom BEG-Förderstopp betroffenen Immobilienunternehmen aufzeigt. Die Rechtsanwälte Roland Hoinka und Laura Pontenagel haben die Ergebnisse in einer digitalen BFW-Infoveranstaltung am 1. März 2022 vorgestellt und mit den BFW-Mitgliedern diskutiert.
Entscheidend ist, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Förderung ausgeschlossen ist, wenn keine Fördermittel mehr da sind. Da ein Hauptsacheverfahren auf Gewährung der Förderung erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nehmen wird, wäre das Geld längst weg und ausgegeben, bevor eine mündliche Verhandlung stattfindet. Es kommt daher zunächst ein zivilrechtliches Eilverfahren in Betracht, um ein zeitintensives Hauptsacheverfahren zu umgehen und der weiteren Ausschöpfung der bereitgestellten Haushaltsmittel entgegenzutreten.
Ergänzender Hinweis: Im Unterschied zu dem beendeten Förderprogramm KfW55 geht der BFW davon aus, dass die Wiederaufnahme der übrigen Neubauförderung demnächst verkündet wird, so dass Anträge kurzfristig wieder gestellt werden können. Die Förderbedingungen sind jedoch noch nicht bekannt. Klar ist jedoch, dass für das wieder startende Programm insgesamt lediglich 1 Milliarde Euro zur Verfügung stehen wird. Daher könnten sich auch für diese vom Förderstopp betroffenen Neubauprogramme ähnliche Handlungsoptionen wie für KfW55 stellen. Vor den Überlegungen zur Einleitung rechtlicher Schritte empfiehlt der BFW jedoch die Veröffentlichung der Förderbedingungen abzuwarten.
BFW-Mitgliedsunternehmen können das Kurzgutachten in der BFW-Geschäftsstelle anfordern. Wenden Sie sich hierzu bitte an Franco Höfling (Tel. 030/32781-115, franco.hoefling@bfw-bund.de).