BEG: Förderrichtlinien (Entwürfe) sind da- Stellungnahme bis 15.07.2026

Die KfW hat am 9. Juli 2026 eine Umstellungsphase für wesentliche Förderprogramme im Bereich der energetischen Gebäudesanierung und Heizungsförderung eingeleitet. Ziel ist die neue BEG-Förderung ab 21.07.2026.

Betroffen sind insbesondere die Programme BEG Wohngebäude – Kredit (261), BEG Nichtwohngebäude – Kredit (263), Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) sowie Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522). Die neuen Förderbedingungen sollen zum 21. Juli 2026 in Kraft treten.

Die aktuellen Entwürfe der Förderrichtlinien sind als Anlage beigefügt.

Das sind

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Definition für ein Worst Performing Building (WPB) im Sinne der BEG gemäß „Infoblatt der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

Wir freuen uns über Ihre Hinweise und Anmerkungen, die wir gern in unsere kurzfristige Stellungnahme am 15.07.2026 einarbeiten.

Hintergrund

Ab 09.07.2026: Seit dem 9. Juli 2026 können für die betroffenen BEG-Programme keine neuen (g)BzA mehr erstellt werden.

Bis 20.07.2026: Wer bereits über eine gültige (g)BzA verfügt, kann noch bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr einen Antrag nach den bisherigen Förderbedingungen stellen.

Ab 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen mit zum Teil geringerer Förderung.

Offiziell handelt es sich nicht um eine Einstellung der Förderung. Die Förderprogramme werden fortgeführt. Allerdings werden die Förderbedingungen in wesentlichen Bereichen angepasst und zum Teil reduziert.

Ab 09.07.2026: Keine neue Bestätigung zum Förderantrag

Die für die Praxis wichtigste Botschaft lautet: Seit dem 9. Juli 2026 können für die betroffenen BEG-Programme keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) mehr erstellt werden. Damit ist der Zugang zu den bisherigen Förderbedingungen für neue oder noch nicht ausreichend vorbereitete Vorhaben faktisch unterbrochen. Unternehmen, die bislang keine gültige (g)BzA erhalten haben, können bis zum Inkrafttreten der neuen Förderbedingungen keinen Förderantrag mehr nach der bisherigen Förderkulisse vorbereiten.

Eine Übergangsregelung gilt ausschließlich für Antragsteller, die bereits über eine gültige (g)BzA verfügen. Diese können noch bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr Förderanträge nach den aktuell geltenden Förderbedingungen einreichen. Die KfW begründet diese Regelung mit dem Ziel, bereits vorbereiteten Investitionsvorhaben weiterhin Planungssicherheit zu geben.

Konsequenz und Handlungsempfehlung

Für viele Wohnungsunternehmen, Bestandshalter und Projektentwickler ergibt sich hieraus kurzfristiger Handlungsbedarf. Wer bereits eine gültige (g)BzA besitzt, sollte unverzüglich prüfen, ob eine Antragstellung noch innerhalb der verbleibenden Frist bis zum 20.07.2026, 20:00 Uhr möglich ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die bisherigen Förderkonditionen nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Bis zum 20. Juli 2026, 20:00 Uhr gilt:

Neue (g)BzA können nicht mehr erstellt werden.

Förderanträge zu den bisherigen Bedingungen sind nur noch möglich, wenn bereits eine gültige (g)BzA vorliegt.

Unternehmen mit bereits vorbereiteten Vorhaben, jedoch ohne (g)BzA, sollten eine Antragstellung ab 21.07.2026 zu den dann geltenden Konditionen prüfen

Was gilt ab dem 21. Juli 2026?

Ab dem 21. Juli 2026 können wieder neue Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) erstellt und Förderanträge gestellt werden. Für die ab diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge gelten ausschließlich die neuen Förderbedingungen. Nach den bislang von Bundesregierung und KfW veröffentlichten Eckpunkten bleibt die Förderstruktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zwar grundsätzlich erhalten, die Förderhöhe wird jedoch in mehreren Bereichen reduziert.

Im Bereich der energetischen Sanierung wird die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse) künftig zum Standard, während der bisherige Zusatzbonus von fünf Prozentpunkten entfällt. Darüber hinaus werden die Tilgungszuschüsse in den Sanierungsprogrammen pauschal um zehn Prozentpunkte reduziert. Für einzelne Förderstufen, insbesondere EH 85 EE sowie EH/EG 70 EE, entfällt der Tilgungszuschuss künftig vollständig.

Auch die Heizungsförderung wird in wesentlichen Punkten angepasst. Die Grundförderung bleibt zwar bestehen, gleichzeitig entfallen jedoch der Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag.

Zudem werden die Förderhöchstbeträge künftig schrittweise abgesenkt. Nach den bislang veröffentlichten Eckpunkten ist die erste Absenkung zum 1. Februar 2027 vorgesehen; weitere Reduzierungen sollen anschließend in regelmäßigen halbjährlichen Schritten erfolgen.

KfW-Merkblätter und weitere Einzelheiten hier.

Auswirkungen für die Immobilienwirtschaft

Aus Sicht mittelständischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen bedeutet die Änderung zwar nicht das Ende der Förderung, wohl aber eine spürbare Verschlechterung der Förderbedingungen für zahlreiche Investitionsvorhaben. Während Bundesregierung und KfW die Änderungen als stärkere Fokussierung und effizienteren Mitteleinsatz beschreiben, dürfte die wirtschaftliche Realität vieler Unternehmen künftig durch geringere Zuschüsse, niedrigere Förderanreize und einen höheren Eigenmittel- bzw. Finanzierungsbedarf geprägt sein.

Besonders betroffen sein könnten Vorhaben, die sich derzeit noch in der Planungsphase befinden und für die bis zum Beginn der Umstellungsphase keine gültige (g)BzA mehr erstellt werden konnte. Diese Projekte müssen künftig auf Grundlage der neuen Förderbedingungen neu kalkuliert werden. Dies betrifft insbesondere größere Bestandsmodernisierungen, energetische Sanierungsstrategien für Wohnungsbestände sowie umfangreiche Heizungsmodernisierungen.

Für viele Unternehmen stellt sich daher kurzfristig die Frage, ob Projekte unter den geänderten Förderbedingungen weiterhin wirtschaftlich darstellbar sind oder ob Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen angepasst werden müssen.

Eingeschränkter Bestandsschutz 

Bereits bewilligte Förderungen sowie fristgerecht eingereichte Förderanträge sind von den Änderungen nicht betroffen. Diese werden weiterhin nach den bisherigen Förderbedingungen bearbeitet.

Auch bestehende, während der Umstellungsphase nicht genutzte (g)BzA können nach Angaben der KfW grundsätzlich für eine spätere Antragstellung nach den ab 21. Juli 2026 geltenden Förderbedingungen verwendet werden, jedoch zu den dann geltenden Konditionen.

Fazit: Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.

Noch in Prüfung befindliche Anträge genießen Bestandsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Antrag­stellung eine vollständige und korrekte (g)BzA vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind.

Werden bereits bestehende (g)BzA in der Umstellungphase nicht für die Beantragung der Förderung genutzt, so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden. Quelle KfW

© 2026 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.