Baurecht aktuell: CE-Kennzeichnung ersetzt keine bauaufsichtliche Zulassung

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm eingebaute Heizungsanlage bauaufsichtlich nicht zugelassen ist bzw. die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt wird.  Die CE-Kennzeichnung kann eine konkrete bauaufsichtsrechtliche Zulassung nicht ersetzen. Dies stellt das OLG Hamburg in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung klar (OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2022 – 4 U 113/18; BGH, Beschluss vom 10.05.2023 – VII ZR 127/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Problem/Sachverhalt

Der Bauträgers errichtet 8 Häuser im Standard „KfW-Effizienzhaus 70“. Nach der Übergabe reklamieren die Käufer die Heizungsanlagen. Diese seien unterdimensioniert, weshalb elektrisch zu geheizt werden müsse. Die Käufer monieren, dass die Kosten der elektrischen Zusatzheizung unwirtschaftlich hoch seien.  Der vertraglich vereinbarte KfW-70-Standard werde nicht erreicht. Als der Bauträger nicht nachbessert, verklagen die 8 Käufer den Bauträger auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung i. H. v. insgesamt knapp 225.000 Euro.

Entscheidung

Das Gericht gibt den Käufern Recht.  Die Heizungsanlagen sind nach Ansicht des OLG schon deshalb mangelhaft, weil der Bauträger die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung der Anlagen nicht beibringen kann. Das CE-Kennzeichen besagt lediglich, dass die betreffenden Produkte in der Europäischen Union frei gehandelt werden dürfen. Nur anhand der bauaufsichtlichen Zulassung können die Käufer den Nachweis führen, dass die Heizungsanlagen die für eine öffentliche Förderung der KfW-70-Effizienzhäuser geforderten strengeren Kennwerte einhalten.

Handlungsempfehlung

Das Gericht stellt noch einmal klar: Das CE-Kennzeichen ist regelmäßig kein Indikator für eine mangelfreie Vertragserfüllung. Um Haftungsrisiken zu reduzieren, sollten Immobilienunternehmen daher darauf achten, dass Bauprodukte mit bauaufsichtlicher Zulassung verbaut werden. 

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