Technik Gefahrenabwehr Wärmedämmung (Copyright: istock.com/brizmaker)

Bauproduktenrecht: Neues Konzept zur Qualitätssicherung

In einer gemeinsamen Erklärung haben Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer Verbände der Bausachverständigen, des Baustoffhandels, der Baustoffhersteller sowie die immobilienwirtschaftlichen Verbände GdW und BFW ein privatrechtliches System zur rechtssicheren Ausschreibung und Bestellung von Bauprodukten erarbeitet, das in Deutschland eine Regelunglücke schließt, die durch ein Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014 (C-11/13) entstanden ist.

Mit diesem Urteil wurde es Deutschland untersagt, zusätzliche nationale ordnungsrechtliche Qualitätsanforderungen für europäisch harmonisierte Bauprodukte zu stellen. Das heißt, mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde die gesamte nationale Zulassungspraxis für Bauprodukte in Deutschland in Frage gestellt. Die bewährte Qualität von Bauprodukten in Deutschland war damit gefährdet, hierbei insbesondere die Anforderungen, die den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt tangieren.

Sicherlich, für die investierenden Bauherren sind in der Regel die allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgeblich, so dass vertragsrechtlich kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Nachhaltig und verantwortungsvoll agierende Bauherren haben jedoch die gesamte Leistungskette im Blick und fördern die vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Baustelle von der Planung bis zur Abnahme. Nur so kann im Ergebnis qualitätsgerechtes Bauen gewährleistet werden.

Der BFW Bundesverband engagiert sich daher seit 2012 u. a. im Netzwerk Normung, einem verbändeübergreifenden Bündnis, das die gesamte Leistungskette im Blick hat.  „Entwickeln, Bauen, Erhalten“ ist damit gelebte Praxis.

Die Herstellererklärung und die privatrechtlichen Anforderungsdokumente können nun zur Grundlage von Bestell- und Lieferunterlagen von Leistungen zur Bauausführung gemacht werden. Es wird dadurch sichergestellt, dass in der Leistungskette Bau alle bauaufsichtlich notwendigen Beschreibungen zu den Leistungsmerkmalen und zur Gütesicherung als Nachweise und Bestätigungen von Bauproduktherstellern und Bauunternehmen für den Bauherrn und die Baubehörde vorliegen. 

Hintergrund

Das europäische Bauproduktenrecht ist rechtlich abschließend. Was so einfach klingt, ist sehr komplex und birgt für Immobilienunternehmen erhebliche Risiken.

Denn mit Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014 (C-100/13) ist es Deutschland untersagt worden, zusätzliche nationale ordnungsrechtliche Qualitätsanforderungen für europäisch harmonisierte Bauprodukte zu stellen. Die gerichtliche Entscheidung bezieht sich zwar nur auf einzelne Bauprodukte, ist jedoch auf alle in den Landesbauordnungen geführten Bauprodukte (Bauregelliste B) übertragbar, für die bereits im europäischen Bauproduktenrecht Regelungen bestehen.

Konsequenz: Zusätzliche nationale Anforderungen für Bauprodukte können nur noch  privatrechtlich, also freiwillig vereinbart, nicht jedoch staatlich verordnet werden. Soweit Hersteller besondere Qualitäten anbieten, obliegt es ihnen,  dies als  Herstellererklärung in Verbindung mit Anforderungsdokumenten zu garantieren und nachzuweisen.

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