Bauordnungsrecht: Neuregelung für DIN-Normen im DIN-Länder- Vertrag

Die bauaufsichtliche Einführung von DIN-Normen als technische Baubestimmungen in den Landesbauordnungen ist kein Automatismus mehr.  Der in 2024 in Kraft getretene DIN-Länder- Vertrag hat das geändert.  Denn es geht bei der bauaufsichtlichen Einführung von Normen nunmehr um die Verbesserung, Vereinfachung und Verminderung der Kosten der Bauplanung und Bauausführung. Erst wenn das klar ist, darf eine DIN-Norm bauaufsichtlich eingeführt werden.

Beschlüsse der Bauministerkonferenz wurden in § 2 des DIN-Länder-Vertrages umgesetzt.

§ 2 Abs. 3 DIN-Länder-Vertrag: „…Bauaufsichtliche Normen dienen dem Nutzen der Allgemeinheit. Daher achtet DIN darauf, dass bei der Erarbeitung von bauaufsichtlichen Normen möglichst alle der am Bau beteiligten interessierten Kreise in den in Betracht kommenden Gremien der Normenausschüsse vertreten sind…“

§ 2 Abs. 4 DIN-Länder-Vertrag: „…Bei der Erarbeitung von bauaufsichtlichen Normen gemäß § 2 und sonstigen Baunormen ist darauf zu achten, dass sie geeignet sind, zu einer Verbesserung, Vereinfachung und Verminderung der Kosten der Bauplanung und Bauausführung beizutragen, insbesondere auf dem Gebiet des Wohnungsbaus und der Verwendung vorgefertigter Bauteile…“

Fazit: Aus den o.g. Regelungen geht hervor, dass die bauaufsichtliche Einführung von DIN-Normen eben kein Automatismus sein soll. Es geht dabei insbesondere um die Verbesserung, Vereinfachung und Verminderung der Kosten der Bauplanung und Bauausführung. Beschlüsse der Bauministerkonferenz  wurden umgesetzt. In Zukunft wird es darauf ankommen, den DIN-Länder-Vertrage regelkonform in der Praxis umzusetzen. Wir bleiben dran.

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