Baugerichtstag votiert erneut gegen Bauträger

Der Arbeitskreis „Verbraucherbaurecht“ des Deutschen Baugerichtstages hat sich in einer Sitzung am 16.01.2026 in München erneut zu Lasten der Bauträgerbranche positioniert.

Zur Diskussion stand die Frage, ob Verbrauchern als Erwerber von Wohnungen oder Häusern vom Bauträger ein jederzeitiges Kündigungsrecht des die Bauherstellung betreffenden Teils eines Bauträgervertrages eingeräumt werden soll.

Bei der großen Baurechtsreform im Jahre 2018 war dies für den Bauträgervertrag nach ausführlicher Diskussion gezielt ausgeschlossen worden (§ 650u Abs. 2 BGB mit Verweis auf § 648a BGB).

Die Begründung bestand darin, dass ein jederzeitiges Kündigungsrecht nur des Bauteils eines Bauträgervertrages es problemlos ermöglichen würde, dass Bauträgerverträge geschlossen und anschließend der Bauerrichtungsteil frühzeitig gekündigt würde. Als Ergebnis könnten Erwerber/Besteller das Baugrundstück bzw. den Anteil daran behalten, was zumindest bei Wohnungseigentumsobjekten mindestens  zu erheblichen  Schwierigkeiten bei der weiteren Abwicklung führen würde. Würden mehrere Erwerber in einem Objekt davon Gebrauch machen, ist leichter zu erkennen, dass das gesamte Projekt vom Bauträger nicht erfolgreich weitergeführt werden könnte.

An der Relevanz dieser Begründung hat sich in den Jahren seit 2018 absolut nichts geändert!  Dennoch gab es im Arbeitskreis des Baugerichtstages eine sehr deutliche Empfehlung, diesen Kündigungsausschluss zu streichen und damit auch bei Bauträgerverträgen das jederzeitige Recht zur Kündigung durch den Besteller zu ermöglichen.

Zum Hintergrund dieses, wie auch von allen anderen Beschlüssen des Deutschen  Baugerichtstags muss man wissen, dass die Arbeitskreise (aktuell der fürs Verbraucherbaurecht) in keiner Weise paritätisch zusammen gesetzt sind. Wer die Teilnahmegebühr zum Baugerichtstag bezahlt, kann teilnehmen und hat volles Stimmrecht. So sah sich auch bei dem geschilderten Beschluss der Verfasser dieses Berichts als (einziger) Vertreter der Bauträgerbranche einer überwältigenden Mehrheit von Teilnehmern aus den Verbraucherschutzverbänden und deren „Sympathisanten“ gegenüber. Eine Verbindlichkeit haben solche Beschlüsse nicht. Die Signalwirkung kann aber nicht unterschätzt werden.

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