Änderungen bei der Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung will die Bundesregierung (20/3816) Änderungen bei der direkten Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an die steuerliche Förderung anpassen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist am 05.10.2022 erfolgt. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Unter anderem wird die steuerliche Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gas-Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Damit werde der angestrebte technische Gleichlauf der direkten und der steuerlichen Förderung und damit die Kohärenz der Bemühungen der Bundesregierung um Energieeinsparungen im Gebäudebereich wiederhergestellt, heißt es in der Begründung der Verordnung.

Ausgangslage:

  • Die ESanMV betrifft die Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung im Bestand. Sie flankiert die steuerliche Förderung gem. § 35c EstG. Die Regelungen sind seit 2020 in Kraft.  
  • Gefördert werden Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Selbstnutzer), die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen und mindestens zehn Jahre alt sind.
  • § 35c EStG legt das Verfahren und die umfassten Kategorien der Sanierungsmaßnahmen fest, während die ESanMV die Anforderungen an Fachunternehmen und die technischen Anforderungen an die einzelnen energetischen Maßnahmen regelt. Dies umfasst auch die Abgrenzung, welche Heizungstypen von der in § 35c Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG vorgesehenen Kategorie „Erneuerung der Heizungsanlage“ umfasst sind.
  • Der Förderwillige hat die Wahl zwischen einer direkten Förderung oder der steuerlichen Förderung mit spiegelbildlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Regelungsgrund:

  • Am 21. Juli 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen geändert. Dies betraf insbesondere die Herausnahme von gasbetriebenen Heizungen aus der direkten Förderung. Hintergrund ist zum einen die anzustrebende Verringerung von Energieimporten, zum anderen die stärkere Neuausrichtung der Förderung auf erneuerbare Energien und die Steigerung der Energieeffizienz.
  • Bereits im September 2021 wurden zudem die BEG-Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze modifiziert. Ohne Anpassung der ESanMV kommt es zu einem nicht intendierten Auseinanderfallen der technischen Anforderungen der direkten und der steuerlichen Förderung.

Regelungsinhalte:

  • Mit der vorliegenden Verordnung werden die Änderungen bei der direkten Förderung für die steuerliche Förderung spiegelbildlich angepasst. Dies umfasst insbesondere die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen.
  • Zudem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der BEG angepasst.
  • Personen, die eine energetische Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, eigenen Bestandsgebäudes erwägen, finden nun für ihre Entscheidung über die Inanspruchnahme der direkten oder der steuerlichen Förderung vergleichbare technische Fördervoraussetzungen vor. Gleiches gilt für die ausführenden Unternehmen und Energieberater.
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