Vermeidung von Wohnungslosigkeit

Die Bundesregierung leistet nach eigener Aussage mit umfangreichen Entlastungspaketen und präventiven Leistungen wie dem Wohngeld Plus sowie dem Bürgergeld „einen aktiven Beitrag zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit“. Außerdem stelle der Bund den Ländern in den Jahren 2022 bis 2026 Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau in der Rekordhöhe von 14,5 Milliarden Euro zur Verfügung, heißt es in der Antwort der Regierung (20/5681) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/5204).

Die Länder könnten im Rahmen ihrer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz auch einen zielgruppenspezifischen sozialen Wohnungsbau unter anderem für obdachlose Menschen betreiben, „soweit im Übrigen die Vorgaben zum Einsatz der Finanzhilfen erfüllt sind“, schreibt die Bundesregierung. Bereits jetzt bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, barrierearme und niedrigschwellige Hilfe durch die Paragrafen 67ff des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erhalten. Voraussetzungen der so genannten Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß Paragraf 67 SGB XII seien besondere Lebensverhältnisse sowie soziale Schwierigkeiten und die mangelnde Fähigkeit zur Bewältigung aus eigener Kraft.

Gerade im Bereich der Obdachlosigkeit könnten hier beispielsweise Hilfen in Form des ambulant betreuten Wohnens angewendet werden, heißt es in der Vorlage. Ziel sei, die besonderen Lebensverhältnisse und die damit verbundenen sozialen Schwierigkeiten so zu verändern, „dass die selbstständige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft menschenwürdig möglich ist“. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wohnungslosigkeit, dessen Erarbeitung im Jahr 2023 erfolge, werde die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und Kommunen sowie der Zivilgesellschaft prüfen, welche weiteren Maßnahmen realisiert werden sollten (hib Nr. 124 vom 21.02.2023).

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