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Anhörung zur Änderung der Musterbauordnung

Die Fachkommission Bauaufsicht hat den Entwurf einer geänderten Musterbauordnung (MBO) beschlossen. Im Rahmen der Anhörung wird auch der BFW Bundesverband bis zum 15.02.2022 eine Stellungnahme abgeben. Im Kern geht es um Änderungen zu den Abstandsflächen und zum Brandschutz. Die Musterbauordnung dient den Bundesländern als Orientierung für ihre jeweiligen Landesbauordnungen.

Eine wichtige Bitte an BFW-Mitglieder: Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen und Vorschläge zum MBO-Entwurf. Diese können dann Teil der BFW-Stellungnahme werden.  Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Einige wesentliche Eckpunkte im Überblick:

Grundsätzliches

Einfaches und kostengünstiges Bauen sowie bezahlbares Wohnen wird mit dem MBO-Entwurf nicht maßgeblich vorangebracht. Auch dieser MBO-Entwurf bietet daher keine zeitgemäße Orientierung für Landesbauordnungen. Die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen für bezahlbares Bauen und Wohnen werden nicht umgesetzt. Es dominieren weiterhin Sonderregelungen, die deutlich über bloße Gefahrenabwehr hinausgehen. Jede Einzelregelung ist sicherlich begründbar, aber in der Folge führt dies zu einer Überfrachtung der MBO und damit zu weiteren Hemmnissen im Wohnungsbau. Selbst wenn Einzelanforderungen für sich genommen nur geringe Kostenerhöhungen zur Folge haben sollten, liegt das Problem in der Vielzahl von Anforderungen und den fehlenden Nachweisen in der Entwurfsbegründung zu den wirtschaftlichen und praktischen Auswirkungen. Einfaches und kostengünstiges Bauen sowie bezahlbares Wohnen wird so verhindert.

Abstandsflächen

  • Schutzziele: Mit § 6 Abs. 1 Satz 2 MBO-E werden Schutzziele des Abstandsflächenrechts, und zwar die Belichtung, die Belüftung und der Sozialabstand ausdrücklich geregelt. Kritisch zu sehen ist, dass damit bauordnungsrechtliche Ermessenspielräume für eventuelle Abweichungsentscheidungen erleichtert werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die jeweils zuständige Baubehörde wegen der Schutzziele Abstandsflächen einfordert, auch wenn dies rein rechnerisch nicht erforderlich wäre.
  • Verzicht auf Abstandsflächen: Auf Abstandsflächen darf gem. § 6 Abs. 2 MBO-E nur dann verzichtet werden, wenn dies ausdrücklich planungsrechtlich geregelt ist. Bislang war dies bereits erlaubt, wenn es nicht gesetzlich verboten war.
  • Tiefe der Abstandsflächen: Die Ermittlung der Abstandsflächen in § 6 Abs. 5 Satz 1 MBO-E enthält eine neue Bemessungsregel für die Tiefe der Abstandsflächen. Es wird umgestellt von der Regel: Ermittlung 0,4 x H Wandhöhe unter anteiliger Hinzurechnung der Dachhöhen (altes Recht) auf: Ermittlung des Schnittpunktes einer geneigten Geraden mit der Geländeoberfläche (neues Recht). Die neue Regelung soll nach der Entwurfsbegründung gerechtere Abstandsflächen ergeben, weil die tatsächliche Geometrie des Daches und der reale Geländeverlauf vor den Außenwänden (Hangseite bzw. Bergseite) Berücksichtigung finden. Im Ergebnis soll nach der Begründung die Ermittlung der Abstandsflächen einfacher werden.
  • Begriffliche Erweiterung auf „Gebäude“: In § 6 Abs. 5 S. 5 MBO-E findet eine begriffliche Umstellung von „Wohngebäude“ auf „Gebäude“ statt. Die Beschränkung auf Wohngebäude führte bei Nutzungsänderungen bislang sofort in die materielle Illegalität, soweit keine Abweichungsentscheidung getroffen wurde. Die Regelung soll nach der Entwurfsbegründung für Rechtssicherheit sorgen und entbürokratisierend wirken.
  • Regelung zu den außer Betracht bleibenden Bauteilen bei der Bemessung der Abstandsflächen, u. a. Vorbauten wie Balkone, Erker, Treppen, Treppenräume und Aufzüge gem. § 6 Abs. 6 MBO-E.
  • Abstandsflächen im Gebäudebestand gem. § 6 Abs. 8 MBO-E: In § 6 Abs. 8 Nr. 1 und Nr. 2 MBO-E wird z. B. klargestellt, dass Änderungen innerhalb eines Gebäudes und Nutzungsänderungen keine abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen haben.

Brandschutz

  • Brandschutz für Dächer wird auf Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen ausgeweitet.
  • Erster und zweiter Rettungsweg: Gem. § 33 Abs. 1 S.2 MBO-E ist ein zweiter Rettungsweg für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.
  • Aufenthaltsräume: Alle Aufenthaltsräume müssen bislang eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Neu ist: Aufenthaltsräume im Dachraum müssen grundsätzlich eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

Eine Synopse der Regelungen mit Begründung finden Sie unten.

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